Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler
Das sagt der Rechtsexperte:
Michael Falter
Rechtsanwalt, DWF

1.2.1 Begehung eines gravierenden Gesetzesverstoßes und

1.2.2 Entlastung entgegen dem Willen einer Aktionärsminderheit

2. Verweigerung der Entlastung

Misstrauensvotum

Führt nicht zur Abberufung des Aufsichtsrates, § 103 AktG


III. WAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER

1. Angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder erforderlich

Anzahl bestimmt der Aufsichtsrat selbst

Laut Corporate Governance Bericht 2015 von VW: 4 unabhängige Mitglieder

2. Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses bei Unterschreitung der Anzahl

Führt zur Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung

Relevante Fehlinformation der Aktionäre über die Einhaltung des DCGK

„Zwar hat der BGH der
Hauptversammlung
einen weiten Ermessens-
spielraum bei der Ent-
lastung eingeräumt,
dieser geht aber nicht so
weit, dass auch bei
Gesetzes- und Satzungs-
verstössen Entlassung
erteilt werden darf.“