2. Wertsicherungsklauseln
Bereits das Referendum selbst hat zu erheblichen Kurseinbrüchen des britischen Pfunds geführt, und im Oktober 2016 – nach Äußerungen der Regierung zum weiteren Vorgehen bei den anstehenden Austrittsverhandlungen10 – erreichte das britische Pfund nochmals einen Tiefstand.11 Zu rechnen ist mit vergleichbaren oder drastischeren Kurseinbrüchen bei Beginn des Austrittsverfahrens, während der dazugehörigen Verhandlungen und dem endgültigen Ausscheiden aus der EU.
Es ist daher der Abschluss von Anpassungsklauseln in Form von Wertsicherungsklauseln angezeigt, um das Risiko von Währungsschwankungen bei laufenden und künftigen M&A- Prozessen zu berücksichtigen. Bereits in der derzeitigen M&A Praxis ist die Vereinbarung von Anpassungsklauseln üblich und ermöglicht es, den zwischen den Parteien ermittelten Kaufpreis im Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion anzupassen.12 Bei Wertsicherungsklauseln handelt es sich um Vereinbarungen, die Wertsicherungsmechanismen enthalten, aufgrund derer sich der geschuldete Geldbetrag ändern kann.13 Die Regelungen des Preisklauselgesetzes sind hierbei zu beachten. Wirksam sind beispielsweise Valutawertklauseln, die eine Geldschuld vom Kurs einer anderen Währung abhängig machen.14 Möglich ist auch die Vereinbarung einer Spannungsklausel, die Bezug nimmt auf einen Index, der den Wert eines Wirtschaftsguts abbildet, welches mit dem Vertragsobjekt vergleichbar ist.15 Voraussetzung einer solchen Klausel ist zunächst die Ermittlung eines Vergleichsobjekts. Daneben kommen Vorbehaltsklauseln in Betracht. Die Anpassung erfolgt hier nicht automatisch, sondern der Berechtigte verfügt über ein einseitiges Bestimmungsrecht.16 Das Ergebnis der Vorbehaltsklausel muss stets der Billigkeit entsprechen.17
Unabhängig davon, welche Art von Klausel vereinbart wird, ist auf eine möglichst genaue Formulierung zu achten. Die Voraussetzungen, unter welchen Umständen eine Preisanpassung erfolgt, müssen für den Vertragspartner erkennbar sein, anderenfalls droht im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein böses Erwachen.
3. Steuerrechtliche Aspekte18
Aus unternehmerischer Sicht von erheblicher Relevanz ist die unter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit, Zins-, Lizenz- und Dividendenströme zwischen verbundenen Unternehmen ohne Quellensteuerbelastung vornehmen zu können. Dies ermöglicht die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie 2003/49/EG oder die Mutter-Tochter- Richtlinie 90/435/EWG, die nach dem Austritt Großbritanniens keine Anwendung mehr finden. Das zwischen Deutschland und Großbritannien vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen enthält zwar Regelungen zur Reduzierung der Quellensteuerbelastung, jedoch - im Gegensatz zu den auf Grundlage der EU-Richtlinien erlassenen Regelungen - keine Abstandnahme vom Steuerabzug, weshalb mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand zu rechnen ist.
10 http://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/30-jahres-tief-wegen-brexit-angst-das-britische-pfund-speckt-deutlich-ab/14637966.html, aufgerufen am 2. Dezember 2016 11 http://www.finanzen.net/devisen/britische pfund-us dollar/chart, aufgerufen am 2. Dezember 2016 12 Liese/Theusinger in: Hauschka/Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016, § 27, Rn. 79. 13 Göthel in: Grenzüberschreitende M&A-Transaktionen, 4. Aufl. 2015, § 2, Rn. 79. 14 Kirchhoff, DNotZ 2007, 913, 918. 15 Kirchhoff, DNotZ 2007, 12, 16 f. 16 Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Preisanpassungsklauseln, Rn. 34. 17 Kirchhoff, DNotZ 2007, 913, 917 f. 18 Details: Artikel von Dr. Marion Frotscher
„Wegen des Währungsrisikos ist der Abschluss von Anpassungsklauseln in Form von Wertsicherungsklauseln angezeigt.“