Case-Study:

Causa VW

Die Kardinalfehler
Das sagt der Rechtsexperte:
Michael Falter
Rechtsanwalt, DWF

Niedersachsen Interessenkonflikte zwischen den von ihnen vertretenen öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen der Gesellschaft andererseits.

Die Entsprechenserklärung im Jahresabschluss ist damit unzutreffend. Ob dies die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses begründet, ist umstritten11. Der Bundesgerichtshof begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der aufgrund einer falschen Entsprechenserklärung gefasst wurde damit, dass die Unrichtigkeit der Information einen Gesetzesverstoß darstellt, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt. Das überzeugt, denn dem DCGK kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, wenn die Gesellschaft aber die Aktionäre unzutreffend informiert über die Einhaltung der Vorgaben des DCGK, dann liegt hierin eine relevante Fehlinformation, die die Anfechtbarkeit derjenigen Beschlüsse begründet, die durch diese Fehlinformation beeinflusst wurden.


11 Koch in: MüKo AktG, 4. Aufl. 2016, § 161, Rn. 5.

„Wenn die Gesellschaft
die Aktionäre über die
Einhaltung der Vor-
gaben des DCGK unzu-
treffend informiert,
dann liegt hierin eine
relevante Fehlinform-
ation.“